Im Prinzip können Sie alles anstellen, was Sie wollen und dann nahezu ungeschoren davon zu kommen. Das hat mit unserem Rechtssystem zu tun, von dem ja keiner zu behaupten wagt, dass es mit GMV gesegnet ist. Machen Sie also einfach was Sie wollen und beachten Sie die Hinweise unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldunfähigkeit
Schuldunfähig durch Suff
Am Wochenende hat ein Besoffener einen Radfahrer auf einem Radweg nahe des oberfränkischen Örtchens Weizendorf totgefahren. Meist regen mich solche Ereignisse nicht zu einem Blogartikel an. Diesmal schon. Denn Mein Sohn kannte den Mann - ein recht beliebter Professor, Familienvater, Ehemann. Mit GMV hat das alles erst mal nicht viel zu tun. Es ist einfach traurig.
Da der Totfahrer wohl über 3 Promille hatte, kann es tatsächlich sein, dass er als "schuldunfähig" gilt und für seine Tat ungestraft davon kommt. Ab 3 Promille wird die schuldfähigkeit geprüft. Und wenn der Verursacher "Glück" hat, hatte er genug in sich hineingeschüttet, ist kein Alkoholiker, der unter 2,5 nicht fahren kann, und wird als schuldunfähig eingestuft.
§ 323a StGB
Gemäß § 323a StGB wird der Vollrausch des Fahrers unter Strafe gestellt; der sog. Vollrausch-Paragraf. Bestraft wird derjenige, der sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist.
§ 323a StGB ist ein Auffangtatbestand. Dieser kommt zur Anwendung, wenn die alkoholbedingte Beeinträchtigung so stark ist, dass Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB vorliegt oder vorliegen kann. Ab welcher BAK Schuldunfähigkeit eintritt kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies ist abhängig von den Trinkgewohnheiten des Täters. Lag eine BAK von mehr als 3 Promille vor, wird das Gericht prüfen, ob Schuldunfähigkeit vorlag. Für das Vergehen nach § 323a StGB werden in Flensburg sieben Punkten eingetragen.